WERBUNG

WERBUNG

Der Camping-Channel

Samstag, 20. April 2024

          

Das Wetter in: 

STARTSEITE | NACHRICHTEN | TERMINE | FORUM | ANZEIGENMARKT

Nachrichten > Wohnmobile, Wohnwagen, Technik und Zubehör

Zulassungspapiere weisen zukünftig nur noch Mindestbereifung aus

(jc) Am 1. Oktober wird es wieder einmal ernst mit einer weiteren "EU-Harmonisierung": Zu diesem Stichtag werden zwei auf europäischer Ebene verabschiedete Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt, die den Ersatz der bisher hierzulande üblichen Kraftfahrzeug-Zulassungsdokumente Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein durch neue, europaweit vereinheitlichte Fahrzeugpapiere bewirken. Kraftfahrzeuge, die ab diesem Stichtag neu zugelassen oder auf einen anderen Halter umgeschrieben werden, erhalten dann als Dokumente die so genannte Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II.
Doch nicht nur der Name ist neu, auch inhaltlich wurden die Papiere mit EUrokratischer Gründlichkeit überarbeitet. So weist zum Beispiel der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV, Bonn) darauf hin, dass im neuen Fahrzeugschein (sprich: Zulassungsbescheinigung Teil I) künftig nur noch eine der zulässigen Bereifungen aufgeführt sein wird. Waren bisher unter Ziffer 20 bis 23 und 33 des Dokumentes die vom Fahrzeughersteller freigegebenen und zulässigen Rad-(Felgen)/Reifenkombinationen angegeben, wird das neue Zulassungspapier unter Ziffer 15 nur noch im Minimum die technisch mindestens notwendige Bereifung nennen. Eintragungen zu zulässigen Felgen (bislang unter Ziffer 33 zu finden) entfallen ganz.
Was aber bedeutet das in der Praxis? "Das Reduzieren der Angaben auf nur noch eine Mindestbereifung kann dazu führen, dass Neufahrzeuge bereits mit einer anderen Reifendimension vom Band laufen als in der Zulassungsbescheinigung angegeben ist; dann nämlich, wenn der Fahrzeughersteller in der Erstausrüstung eine Reifendimension montiert, die über der mindest notwendigen liegt", so erklärt Hans-Jürgen Drechsler, Geschäftsführer und Technik-Experte des Bonner Verbandes.
Damit dennoch eindeutig festgelegt bleibt, welche technische Ausrüstung für das jeweilige Gefährt vorgeschrieben und zulässig ist, sind die Fahrzeughersteller ebenfalls ab 1. Oktober dazu verpflichtet, mit dem Verkauf ihrer Fahrzeuge dem jeweiligen Halter die so genannten COC-Papiere auszuhändigen. Hierbei handelt es sich um eine EWG-Übereinstimmungserklärung mit der EG-Typengenehmigung (namens "Certificate of Conformity"), die alle für die Zulassung notwendigen Daten des Fahrzeuges enthält. Drechsler: "In diesem Papier sind also auch alle vom Fahrzeughersteller im Rahmen der Typengenehmigung freigegebenen Rad-/Reifenkombinationen aufgeführt – Angaben also, die vorher zumindest zum größten Teil Bestandteil des Fahrzeugscheins waren."
Ein Blick in die Zulassung genügt insofern künftig nicht mehr, wenn Reifenersatz oder Umrüstung auf saisongerechte "Gummis" ansteht. Die "alten" Fahrzeugpapiere behalten nach wie vor ihre Gültigkeit – es besteht keine Umtauschpflicht! Für den Fahrzeughalter ändert sich deshalb bis zur nächsten Befassung der Zulassungsbehörde mit dem Fahrzeug, etwa bei Wiederzulassung des Reisemobils im Frühjahr, nichts. Erst dann wird der bisherige Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief durch die neue Zulassungsbescheinigung Teil I und II ersetzt.
Diese beiden Teile bilden eine Einheit – ein Nebeneinander von alten und neuen Dokumenten wird es in Bezug auf ein Fahrzeug nicht geben. Beim Austausch der Dokumente hat der Fahrzeughalter die Vordruckkosten zu tragen. Teil I der Zulassungsbescheinigung kostet zusätzlich 0,70 Euro, Teil II 3,60 Euro.



30.09.05

[zurück zur Startseite]

© 2005 Camping-Channel

eMail senden nach oben

[STARTSEITE]   [NACHRICHTEN]   [TERMINE]   [FORUM]   [ANZEIGENMARKT]
©2000-2018 maxxweb.de Internet-Dienstleistungen
[IMPRESSUM]   [DATENSCHUTZERKLÄRUNG]


WERBUNG

WERBUNG