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Caravan-Camper flotter unterwegs

(hr) (cpd) Camper, die mit dem Caravan unterwegs sind, haben es seit dem 22. Oktober deutlich leichter, wenn sie für ihr Gespann die "Tempo-100-Plakette" haben möchten.
In der dritten Änderung der 9. Ausnahmeverordnung wurde das jetzt nämlich neu geregelt. Der Präsident des Deutschen Camping-Clubs, Dr. Hans-Josef Giesen, begrüßt diese Entwicklung, für die die gesamte Branche seit Jahren gearbeitet hat, ganz ausdrücklich: "Das wird sich sicherlich nicht nur in der Hauptsaison als ein weiterer wichtiger Beitrag zur Entzerrung der Verkehrsströme auf den europäischen Straßen herausstellen. Immerhin können jetzt etwa 80 Prozent aller Caravans auf Autobahnen und entsprechend gekennzeichneten Bundesstraßen Tempo 100 fahren".

Die wichtigsten Ergänzungen zu den bereits bestehenden Regelungen nennt der Deutsche Camping-Club e.V., DCC, nachfolgend:

  • Die zulässige Gesamtmasse des Caravans darf nicht höher sein als die Leermasse des Zugfahrzeugs. Der Massefaktor, der für Wohnwagen bisher bei 0,8 lag, ist damit auf 1,0 angehoben worden. Zusätzlich braucht der Anhänger entweder eine Stabilisierungseinrichtung, oder ein anderes Bauteil mit ABE, das den sicheren Betrieb der Kombination bis Tempo 120 bestätigt, oder ein herstellerseitig eingebautes fahrdynamisches Stabilitätsprogramm, dessen Wirkungsweise in den Kfz.-Papieren eingetragen ist.
  • Die Reifen müssen jünger als sechs Jahre sein und mindestens für Geschwindigkeiten bis Tempo 120 ausgelegt sein (Geschwindigkeitskategorie L).
  • Die Stützlast der Kombination muss an der größtmöglichen Stützlast des Zugfahrzeugs oder des Anhngers orientiert werden, wobei als Obergrenze der jeweils kleinere Wert gilt.
  • Die zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeugs darf nicht mehr als 3,5 t sein.
  • Das Zugfahrzeug muss über ABS verfügen und hydraulische Achsstoßdämpfer haben.
Obendrein ist die Erlaubnis für Tempo 100 nicht mehr ausschließlich auf ein beim TÜV vorgestelltes Gespann begrenzt, denn Hersteller können beispielsweise neue Caravans bereits während der Produktion mit der Tempo-100-Zulassung ausstatten. Die Caravanbesitzer müssen dann selbstständig prüfen, ob ihr Zugfahrzeug die entsprechenden Kriterien erfüllt. "Camper, die dann einen neuen Caravan kaufen, sind in ihrer Eigenverantwortung stärker mit eingebunden", lobt der DCC-Präsident. "Das gilt selbstverständlich auch dann, wenn man sein Fahrzeug nachrüstet".

Bereits im Straßenverkehr befindliche Caravans können nachgerüstet werden, was aber laut staatlicher Verordnung, von den Technischen Sachverständigen von TÜV, Dekra oder GTÜ in einem noch zu erstellenden speziellen Formblatt des Verkehrsministeriums bestätigt werden muss, bevor sich der Camper seine Plakette dann, so die momentane Regelung, selbst in der Kfz.-Zulassungsstelle abholt.

08.11.05

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