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Richtiges Verhalten bei einem Autounfall im Ausland

(hr) (adac) "Im Sommer 2002 wird es eine Rückbesinnung auf Europa als Feriendestination geben". "Wir erwarten eine starke Nachfrage nach europäischen Autofahrerzielen". "Das Auto wird als Ferientransportmittel noch stärker gefragt sein". Mit solchen Prognosen haben nahezu alle großen Reiseveranstalter für ihr neues Urlaubsprogramm geworben. Auch der ADAC erwartet, dass der Autotourismus boomt und hat sich mit seinen Verkehrsexperten und Stauberatern darauf eingestellt. Aber auch die beste Urlaubsplanung schützt nicht vor einem Verkehrsunfall. Unwissenheit führt dann oft zu Problemen bei der Schadensabwicklung. Nicht selten bleibt der Reisende auf den Kosten sitzen. Holger Backu, Jurist beim ADAC in München, erläutert im folgenden, was es bei einem Unfall im Ausland zu beachten gibt. Dies fängt bereits zuhause an.

Was muss man vor Reiseantritt bedenken?
Jeder Reisende sollte sich vor der Abreise einen europäischen Unfallbericht besorgen, der nach einem Unfall von den Beteiligten gemeinsam ausgefüllt und unterschrieben wird. Eine entsprechende mehrsprachige Version ist in den ADAC-Geschäftsstellen gegen Gebühr erhältlich, die deutsche Fassung ist kostenlos. Der Bericht entspricht einem europaweit anerkannten Modell. Er bewirkt, dass die wichtigsten Daten des Unfallgegners zur Verfügung stehen und erleichtert die Schadenregulierung in vielen Ländern erheblich.

Wie sieht es mit einer Urlaubsversicherung aus?
Wer im Ausland unschuldig in einen Unfall verwickelt wird, muss oft auch in eindeutigen Fällen viele Monate warten, bis er durch die Versicherung des Unfallverursachers entschädigt wird. Gerade neuere Fahrzeuge sollten daher vollkaskoversichert sein, damit zumindest der Sachschaden am Fahrzeug abgesichert ist. Dringend zu empfehlen ist in jedem Fall eine Verkehrsrechtsschutzversicherung für In- und Ausland. So lässt sich ohne Kostenrisiko ein Anwalt vor Ort einschalten. Meist gelingt es nämlich nur über einen Anwalt des Unfalllandes, den erlittenen Schaden ersetzt zu bekommen. Das betroffene Unfallopfer hat da allein kaum Chancen. Und Anwaltskosten werden oft nicht erstattet.

Wie sieht die erste Reaktion nach einem Unfall im Ausland aus?
Im Grunde zunächst genauso wie in Deutschland: Anhalten, Warnblinkanlage einschalten und Warndreieck aufstellen. Bei Personenschäden sollten die Polizei und ein Arzt gerufen werden. Bei Sachschäden ist die Polizei häufig nicht verpflichtet, den Unfall aufzunehmen, so in Österreich oder Italien. In einigen Ländern muss die Polizei aber auch dann gerufen werden, so beispielsweise in Bulgarien, Polen, Rumänien, Tschechien und in der Slowakei. Man sollte sich in keinem Fall nur auf die Beamten verlassen, sondern sich immer auch zusätzlich absichern.

Wie mache ich das?
Zu empfehlen is, einen Fotoapparat mitzuführen und alles im Bild festzuhalten. Außerdem sollte man den Unfallhergang und die Örtlichkeit skizzieren und Anschriften von Zeugen notieren. Gut ist es auch, ein eigenes Unfallprotokoll anzufertigen und nach Möglichkeit vom Unfallgegner unterschreiben lassen. Keinesfalls sollte man vergessen, die wichtigsten Daten des Unfallgegners zu notieren: Namen und Anschrift von Fahrer, Halter, amtliches Kennzeichen, Haftpflichtversicherungsgesellschaft und Versicherungsscheinnummer. Es kann nicht häufig genug betont werden: Oft kann die Haftpflichtversicherung nicht oder nur sehr schwer über das amtliche Kennzeichen in Erfahrung gebracht werden. Ist der Unfallgegner nicht zu einer Auskunft bereit, finden sich Angaben zur Haftpflichtversicherung in einigen Ländern, wie Italien und Frankreich, auf einer Plakette an der Windschutzscheibe des gegnerischen Fahrzeugs.

Verhalten sich viele Autofahrer im Ausland zu leichtsinnig?
Viele Autofahrer übersehen, dass sie im Ausland nicht die gleichen organisatorischen und rechtlichen Rahmenbedingungen vorfinden wie in Deutschland. Die meisten Reisenden wissen nicht, dass ein Unfall im Ausland auch dort abgewickelt wird. Und zwar nach ausländischem Recht, mit einer ausländischen Versicherung und - wenn es schlimm kommt - auch vor einem ausländischen Gericht. Dafür muss man natürlich gewappnet sein. In den wenigsten Ländern sind Anwaltskosten erstattungsfähig. Beim Sachschaden erhält man häufig viel weniger erstattet als in Deutschland. Beim Schmerzensgeld aber manchmal sogar mehr. Wichtig ist, sich rechtzeitig über die Rechtslage zu informieren. Für die wichtigsten Reiseländer hilft der ADAC mit seinen Merkblättern für Schadensfälle im Ausland, die auch über das Internet abrufbar sind. Außerdem hält der Club eine Liste deutsch sprechender Rechtsanwälte bereit. Mitglieder werden zudem individuell über die Rechtslage beraten.

Wo zieht sich die Abwicklung eines Unfalles besonders lang hin?
Überall im Ausland muss man damit rechnen, dass die Schadensregulierung einige Zeit dauert, dass deutschsprachige Anspruchschreiben einfach unbeantwortet bleiben. Generelle Klassifizierungen zwischen Nord- und Süd-, Ost- oder Westeuropa sind nicht angebracht. Rechtliche Beratung und Vertretung ist in allen Fällen dringend erforderlich.

Ist im Rahmen der EU Verbesserung in Sicht?
Eine EU-Richtlinie, die sogenannte 4. Kraftfahrzeug-Haftpflichtrichtlinie, wird ab Januar 2003 bewirken, dass Auslandsunfälle auch in Deutschland reguliert werden können. Das Sprachenproblem fällt weg. Bestimmte Fristvorgaben versprechen auch eine gewisse Beschleunigung der Schadenregulierung. Was bleibt, sind die rechtlichen Schwierigkeiten wegen der großen nationalen Unterschiede beim Schadenersatzrecht. Auch künftig wird ein im internationalen Schadensrecht erfahrener Rechtsexperte konsultiert werden müssen.

Welche Probleme gibt es bei einem Unfall mit einem Leihwagen?
Die Besonderheit ist, dass man bei einer ausländischen Versicherung versichert ist, die häufig keine ausreichende Deckung gewährleistet. Wer mit dem Mietwagen einen Unfall verursacht, muss den über die Deckungssummen in der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehenden Betrag aus eigener Tasche bezahlen. In der EU gibt es einen gewissen Mindeststandard, der aber weit unter den deutschen Werten liegt. Beispielsweise beträgt die gesetzliche Mindestdeckung für Personenschäden in Spanien nur 350 000 Euro. Schlimmer ist die Situation in einigen Ost- und südosteuropäischen Ländern wie der Ukraine, Bulgarien, Rumänien oder der Türkei. Besonders dramatisch kann es in den USA sein, wo in einigen Bundesstaaten Deckungssummen von nur 10 000 bis 20 000 US-Dollar vorgeschrieben sind, man aber Ersatzansprüchen in Millionenhöhe ausgesetzt sein kann.

Gibt es hierfür Absicherungsmöglichkeiten?
Es gibt die so genannte Mallorca- und Traveller-Police, die den im jeweiligen Land vorgesehenen gesetzlichen Haftpflicht-Versicherungsschutz auf ein vertretbares Maß aufstockt. Solche Zusatzversicherungen können auch über ADAC-Geschäftsstellen abgeschlossen werden. Manche deutsche Haftpflichtversicherungen haben diese Zusatzpolicen für Mietfahrzeuge im Ausland mittlerweile in ihren Versicherungsschutz integriert.

Infos im Internet:
www.adac.de


01.03.02

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