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Für Umstellungsschwierigkeiten des Fahrers haftet der Händler

Größere Abmessungen als ein Pkw - Schäden, die wegen Umstellungsschwierigkeiten von Kunden bei Probefahrten entstehen, kann der Händler nicht abwälzen. (Foto:Claussen)

(jc) Das Koblenzer Oberlandesgericht hat jetzt entschieden, dass ein Kunde für Schäden, die bei einer Probefahrt entstehen, nur haftet, wenn er diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.
Beim vorliegenden Fall hatte ein Kunde eine Probefahrt für ein motorisiertes Dreirad (Trike) vereinbart. Bei der Rückkehr auf das Betriebsgelände streifte der Fahrer ein anderes Kundenfahrzeug, rutschte von der Kupplung und fuhr unkontrolliert über das Betriebsgelände. Ein Hinterrad des Trikes blieb am Tor der Werkstatt hängen. Insgesamt entstand erheblicher Sachschaden. Das Oberlandesgericht wies eine Schadenersatzklage gegen den Kunden ab. Wegen Umstellungsschwierigkeiten bestehe bei Probefahrten allgemein ein erhöhtes Unfallrisiko. Dies allein auf die Kunden zu verlagern, sei nicht sachgerecht. Vielmehr habe der Händler die Möglichkeit, sich vor Schäden durch den Abschluss einer Vollkaskoversicherung zu schützen.
Diese Rechtsprechung dürfte zukünftig auch für Probefahrer von Wohnmobilen und Gespannen anwendbar sein, weil bei Kunden, die normalerweise Pkw-Lenker sind, mit erheblichen Umstellungsschwierigkeiten zu rechnen ist.


28.02.03

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