Autor: HeSi (web-ob.rzone.de)
Datum: 11.11.09 12:22
Hallo Thomas,
ich lese schon die ganze Zeit mit, ohne mich an der Diskussion zu beteilen. Ich habe ein wenig gegoogelt und folgendes beim DVGW gefunden.
DVGW Arbeitsblatt G 607 (neu)
Das Arbeitsblatt G 607 regelt den Betrieb und die Wiederholungsprüfungen der Flüssiggasanlage und gilt nur für privat genutzte Fahrzeuge.
Ein paar Antworten zu häufig gestellten Fragen
* Überprüfung der Gasanlage
Flüssiggasanlagen in Wohnwagen und Reisemobilen sind alle 2 Jahre von einem zugelassenen Sachkundigen zu überprüfen, da sonst die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges erlischt.
Der Halter / Eigentümer des Fahrzeuges ist zur Einhaltung der Prüftermine verpflichtet. Dies gilt ebenfalls für Fahrzeuge, die nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassen sind (z.B. auf Campingplätzen etc.).
* Dichtigkeits- und Druckprüfung
Die Druckprüfung mit 150 mbar bleibt, wie bisher, erhalten. Der zulässige Druckabfall beträgt max. 10 mbar bei einem Prüfvolumen von mindestens 700 cm³.
* Austausch der Regelgeräte
Druckregelgeräte und Schlauchleitungen sind spätestens 10 Jahre nach Herstellung gegen Neue auszutauschen.
Fazit: Da nach DVGW die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges erlischt, kann ich mir nicht vorstellen, dass eine HU ohne die Vorlage der Gas-Prüfbescheinigung erfolgen kann. (Oder gibt es da vielleicht von Bundesland zu Bundesland andere Vorschriften?)
Ich jedenfalls würde mich als Prüfer nicht auf eine Aussage einlassen, die Gasgeräte werden ja nicht betrieben, also brauche ich die Gasprüfung nicht.
Gruß Herbert |
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